Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Leistungen gegenüber Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern · Stand: Oktober 2026
Inhalt
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
§ 3 Leistungsumfang
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
§ 5 Schulungen und Unterweisungen
§ 6 Prüfungen
§ 7 Termine, Verschiebungen und höhere Gewalt
§ 8 Rahmenverträge: Laufzeit, Kündigung und Preisanpassung
§ 9 Vergütung, Fahrtkosten und Zahlung
§ 10 Abnahme und Mängelansprüche
§ 11 Haftung
§ 12 Urheber- und Nutzungsrechte
§ 13 Vertraulichkeit und Datenschutz
§ 14 Schlussbestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Verträge zwischen der Merz Service GmbH, Neuer Weg 13, 63857 Waldaschaff („Auftragnehmer“), und ihren Vertragspartnern („Auftraggeber“) über Leistungen in den Bereichen Arbeitssicherheit, Unterweisungen, Schulungen, Prüfungen sowie Verkehrszeichenpläne und verkehrsrechtliche Anordnungen.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB finden sie keine Anwendung.
(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in ihrer Kenntnis Leistungen vorbehaltlos erbringt. Etwas anderes gilt nur, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt.
(4) Individuell getroffene Vereinbarungen, einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen, haben Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB).
(5) Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten diese AGB in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auch für gleichartige Folgeaufträge, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf. Über Änderungen dieser AGB unterrichtet der Auftragnehmer den Auftraggeber in Textform; die geänderte Fassung gilt nur für nach Zugang der Mitteilung geschlossene Verträge.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine Annahmefrist enthalten. Verbindliche Angebote kann der Auftraggeber innerhalb von 30 Tagen ab Angebotsdatum annehmen, soweit im Angebot nichts anderes bestimmt ist.
(2) Ein Vertrag kommt zustande durch (a) die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Textform, (b) die fristgerechte Annahme eines verbindlichen Angebots durch den Auftraggeber oder (c) den Beginn der Leistungserbringung mit Einverständnis des Auftraggebers.
(3) Bei Aufträgen öffentlicher Auftraggeber, die auf einem Vergabeverfahren beruhen, gehen die Vergabe- und Vertragsunterlagen diesen AGB vor. Diese AGB gelten ergänzend, soweit die Vergabeunterlagen dies zulassen.
(4) Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs nach Vertragsschluss sind in Textform zu vereinbaren. Der hierdurch entstehende Mehraufwand wird nach der getroffenen Vereinbarung, mangels einer solchen nach den bei Auftragserteilung gültigen Stundensätzen des Auftragnehmers vergütet.
§ 3 Leistungsumfang
(1) Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Der Leistungskatalog des Auftragnehmers umfasst insbesondere:
a) Beratung in Fragen der Arbeitssicherheit, Unterstützung bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen sowie Durchführung von Unterweisungen;
b) Schulungen und Ausbildungen, etwa für Brandschutzhelfer, Ladekranführer oder Bediener von Flurförderzeugen;
c) wiederkehrende Prüfungen von Arbeitsmitteln und Fahrzeugen nach der Betriebssicherheitsverordnung und den Unfallverhütungsvorschriften („UVV-Prüfungen“) durch zur Prüfung befähigte Personen;
d) Erstellung von Verkehrszeichenplänen sowie Beantragung und Koordination verkehrsrechtlicher Anordnungen.
(2) Beratungs-, Unterweisungs- und Schulungsleistungen werden als Dienstleistungen erbracht. Geschuldet ist deren fachgerechte Durchführung, nicht ein bestimmter Erfolg, insbesondere nicht das Bestehen einer Prüfung durch die Teilnehmer. Die Durchführung von Prüfungen einschließlich Prüfbericht sowie die Erstellung von Verkehrszeichenplänen sind Werkleistungen.
(3) Die Verantwortung des Auftraggebers als Arbeitgeber bzw. Betreiber für Sicherheit und Gesundheitsschutz, insbesondere nach dem Arbeitsschutzgesetz, der Betriebssicherheitsverordnung und den Unfallverhütungsvorschriften, bleibt unberührt. Der Auftragnehmer berät und unterstützt; die Entscheidung über Maßnahmen und deren Umsetzung obliegt dem Auftraggeber, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(4) Verkehrsrechtliche Anordnungen beantragt der Auftragnehmer im Namen und für Rechnung des Auftraggebers, der ihm hierzu die erforderliche Vollmacht erteilt. Über Erteilung, Inhalt, Auflagen und Fristen entscheidet ausschließlich die zuständige Behörde; ein Erfolg der Antragstellung ist nicht geschuldet. Behördliche Gebühren und Auslagen trägt der Auftraggeber. Aufstellung, Kontrolle, Unterhaltung und Abbau der Verkehrssicherung sind nur geschuldet, soweit sie gesondert beauftragt wurden.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, fachlich geeignete Mitarbeiter und Nachunternehmer einzusetzen. Er bleibt gegenüber dem Auftraggeber für deren Leistungen verantwortlich.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer rechtzeitig und unentgeltlich alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung, insbesondere Betriebsanleitungen, vorangegangene Prüfberichte, bestehende Gefährdungsbeurteilungen, Lagepläne sowie Angaben zu Baustelle und Bauablauf. Er steht für deren Richtigkeit und Vollständigkeit ein.
(2) Für Leistungen vor Ort gewährleistet der Auftraggeber den ungehinderten Zugang, benennt einen fachkundigen Ansprechpartner und stellt – soweit erforderlich – einen geeigneten Schulungsraum, Stromanschluss, Präsentationstechnik sowie Übungsgeräte bereit.
(3) Prüfgegenstände sind zum vereinbarten Termin gereinigt, betriebsbereit, frei zugänglich und, soweit erforderlich, mit Bedienpersonal bereitzustellen.
(4) Der Auftraggeber unterrichtet den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten über besondere Gefährdungen am Einsatzort und die dort geltenden betrieblichen Sicherheitsregeln.
(5) Erfüllt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen. Dadurch verursachter Mehraufwand, insbesondere vergebliche Anfahrten und Wartezeiten, ist gesondert zu vergüten. Die Rechte des Auftragnehmers aus §§ 642, 643 BGB bleiben unberührt.
§ 5 Schulungen und Unterweisungen
(1) Anmeldungen zu offenen Schulungen erfolgen in Textform und werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die angemeldeten Teilnehmer die im Angebot oder in der Kursbeschreibung genannten Teilnahmevoraussetzungen erfüllen, etwa Mindestalter, gesundheitliche Eignung, Vorkenntnisse oder Fahrerlaubnis.
(2) Für praktische Ausbildungsabschnitte bringen die Teilnehmer die erforderliche persönliche Schutzausrüstung mit, sofern nichts anderes vereinbart ist. Den Sicherheitsanweisungen des Ausbilders ist Folge zu leisten. Teilnehmer, die trotz Hinweises gegen Sicherheitsanweisungen verstoßen oder erkennbar unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder die Bedientüchtigkeit beeinträchtigenden Medikamenten stehen, können von der Schulung ausgeschlossen werden. Der Vergütungsanspruch bleibt in diesem Fall unter Anrechnung ersparter Aufwendungen bestehen.
(3) Stornierungen bedürfen der Textform; maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs beim Auftragnehmer. Bei offenen Schulungen wird je Teilnehmer folgende pauschale Entschädigung berechnet:
| Zugang der Stornierung | Entschädigung |
|---|---|
| bis 14 Kalendertage vor Schulungsbeginn | kostenfrei |
| 13 bis 7 Kalendertage vor Schulungsbeginn | 50 % der Teilnahmegebühr |
| ab 6 Kalendertagen vor Schulungsbeginn oder bei Nichterscheinen | 100 % der Teilnahmegebühr |
(4) Inhouse-Schulungen und Unterweisungen beim Auftraggeber können bis 14 Kalendertage vor dem Termin kostenfrei abgesagt werden. Bei späterer Absage werden 50 %, ab 3 Kalendertagen vor dem Termin 80 % der vereinbarten Vergütung berechnet, jeweils zuzüglich bereits angefallener, nicht stornierbarer Fremdkosten (z. B. Übernachtung, Prüfgebühren, Mietgeräte).
(5) Anstelle einer Stornierung kann jederzeit ohne Mehrkosten ein geeigneter Ersatzteilnehmer benannt werden. In den Fällen der Absätze 3 und 4 bleibt dem Auftraggeber der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist; dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Schulung aus wichtigem Grund abzusagen oder zu verlegen, insbesondere bei kurzfristiger Erkrankung des Ausbilders, höherer Gewalt oder Unterschreiten einer im Angebot genannten Mindestteilnehmerzahl. Der Auftraggeber wird hierüber unverzüglich unterrichtet. Bereits gezahlte Entgelte werden vollständig erstattet oder auf Wunsch des Auftraggebers auf einen Ersatztermin angerechnet. Weitergehende Ansprüche richten sich nach § 11.
(7) Nach vollständiger Teilnahme und – soweit vorgesehen – bestandener Prüfung erhalten die Teilnehmer eine Teilnahmebescheinigung bzw. einen Befähigungsnachweis. Das Nichtbestehen einer Prüfung berechtigt nicht zur Minderung oder Rückforderung der Vergütung. Eine Wiederholungsprüfung kann gegen gesonderte Vergütung vereinbart werden.
(8) Die schriftliche Beauftragung von Beschäftigten, etwa zum Führen eines Ladekrans oder Flurförderzeugs, sowie die Beurteilung ihrer persönlichen Eignung obliegen dem Auftraggeber als Arbeitgeber.
§ 6 Prüfungen
(1) Prüfungen werden nach den zum Prüfzeitpunkt geltenden Vorschriften und Regeln, insbesondere der Betriebssicherheitsverordnung und den einschlägigen DGUV-Vorschriften und -Grundsätzen, unter Berücksichtigung der Herstellervorgaben durchgeführt. Der Prüfumfang ergibt sich aus diesen Vorgaben und dem Angebot.
(2) Das Prüfergebnis dokumentiert den Zustand des Prüfgegenstands zum Zeitpunkt der Prüfung, soweit dieser mit den vorgesehenen Prüfmethoden ohne Demontage feststellbar war. Mängel, die nur durch Zerlegung oder zerstörende Prüfung erkennbar wären, sowie nach der Prüfung eintretende Veränderungen, etwa durch Verschleiß, Beschädigung, unsachgemäßen Gebrauch, Reparatur oder Umbau, sind nicht Gegenstand des Prüfergebnisses.
(3) Festgestellte Mängel werden im Prüfbericht dokumentiert. Eine Prüfplakette wird nur erteilt, wenn keine Mängel vorliegen, die einem sicheren Betrieb entgegenstehen. Bei sicherheitsrelevanten Mängeln weist der Auftragnehmer auf die Notwendigkeit der Außerbetriebnahme hin; die Entscheidung hierüber und deren Umsetzung obliegen dem Auftraggeber als Betreiber.
(4) Mängelbeseitigung, Instandsetzung und Ersatzteile sind nicht Bestandteil der Prüfung und werden nur aufgrund gesonderter Beauftragung erbracht. Nachprüfungen werden gesondert vergütet.
(5) Die Überwachung der Prüffristen und die Aufbewahrung der Prüfnachweise obliegen dem Auftraggeber, sofern nicht eine Fristenverwaltung durch den Auftragnehmer gesondert vereinbart ist.
§ 7 Termine, Verschiebungen und höhere Gewalt
(1) Leistungstermine und -fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
(2) Verlegt der Auftraggeber einen vereinbarten Termin weniger als 7 Kalendertage vor dessen Beginn und wird nicht innerhalb von drei Monaten ein Ersatztermin wahrgenommen, gilt § 5 Abs. 4 und 5 entsprechend.
(3) Bei höherer Gewalt und sonstigen vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Leistungshindernissen, etwa Unwetter, Epidemien, behördlichen Anordnungen, Arbeitskämpfen oder unvorhersehbarer Erkrankung, verschieben sich die Leistungstermine um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
(4) Verzögerungen infolge der Bearbeitungsdauer von Behörden, insbesondere bei verkehrsrechtlichen Anordnungen, hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten, sofern er die erforderlichen Anträge rechtzeitig und vollständig gestellt hat.
§ 8 Rahmenverträge: Laufzeit, Kündigung und Preisanpassung
(1) Rahmenverträge über wiederkehrende Leistungen, etwa jährliche Unterweisungen, regelmäßige Prüfungen oder die Verwaltung von Prüffristen, werden auf unbestimmte Zeit geschlossen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Sie können von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres in Textform gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(2) Bei Kündigung bereits verbindlich beauftragte Einzelleistungen werden zu den vereinbarten Bedingungen abgewickelt.
(3) Bei Rahmenverträgen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preise zum Beginn eines Kalenderjahres angemessen anzupassen, soweit sich die für die Preisbildung maßgeblichen Kosten, insbesondere Personal-, Fahrzeug- und Energiekosten, seit Vertragsschluss bzw. der letzten Anpassung verändert haben. Kostensenkungen sind in gleicher Weise zu berücksichtigen. Die Anpassung ist mindestens drei Monate vor ihrem Wirksamwerden in Textform anzukündigen. Übersteigt die Erhöhung 5 %, kann der Auftraggeber den Rahmenvertrag zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens kündigen.
§ 9 Vergütung, Fahrtkosten und Zahlung
(1) Es gelten die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Sämtliche Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Fahrtkosten werden nach Vereinbarung im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung entweder nach gefahrenen Kilometern zum vereinbarten Kilometersatz oder als vereinbarte Anfahrtspauschale berechnet. Fehlt eine Vereinbarung, werden die gefahrenen Kilometer (Hin- und Rückfahrt ab Sitz des Auftragnehmers) zum jeweils gültigen Kilometersatz des Auftragnehmers abgerechnet.
(3) Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwand sowie Kosten für Schulungsunterlagen, Prüfplaketten und behördliche Gebühren werden gesondert berechnet, sofern sie nicht ausdrücklich im Preis enthalten sind.
(4) Leistungen nach Aufwand werden je angefangene Viertelstunde abgerechnet. Fahrt- und Wartezeiten gelten als Arbeitszeit, soweit sie nicht durch eine Anfahrtspauschale abgegolten sind oder etwas anderes vereinbart ist.
(5) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Erstreckt sich die Leistungserbringung über mehr als einen Monat, ist der Auftragnehmer berechtigt, die bis dahin erbrachten Leistungen monatlich abzurechnen.
(6) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB zu verlangen; die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Der Auftragnehmer kann weitere Leistungen aus demselben Vertragsverhältnis bis zum Ausgleich fälliger Forderungen zurückhalten.
(7) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dies gilt nicht für Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis, insbesondere wegen Mängeln. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
§ 10 Abnahme und Mängelansprüche
(1) Werkleistungen sind nach Fertigstellung abzunehmen. Sie gelten auch dann als abgenommen, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt und dieser die Abnahme nicht innerhalb der Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat (§ 640 Abs. 2 BGB). Die bestimmungsgemäße Verwendung des Werkes, insbesondere die Einreichung eines Verkehrszeichenplans bei der Behörde, steht der Abnahme gleich, sofern der Auftraggeber nicht zugleich Mängel rügt.
(2) Ist das Werk mangelhaft, leistet der Auftragnehmer nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Für Schadensersatzansprüche gilt § 11.
(3) Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe in Textform anzuzeigen.
(4) Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Abnahme. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie bei Übernahme einer Garantie; insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
(5) Behördliche Auflagen oder Änderungsverlangen zu einem Verkehrszeichenplan begründen keinen Mangel, soweit sie auf nachträglich geänderten Vorgaben, vom Auftraggeber geänderten Planungsgrundlagen oder einer Ermessensentscheidung der Behörde beruhen. Die Einarbeitung einer ersten behördlichen Korrekturrunde ist im Preis enthalten; weitere Anpassungen werden gesondert vergütet, sofern nichts anderes vereinbart ist.
§ 11 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie im Umfang einer übernommenen Garantie.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
(5) Ein Mitverschulden des Auftraggebers ist nach § 254 BGB zu berücksichtigen, insbesondere wenn der Schaden darauf beruht, dass der Auftraggeber unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht, Mitwirkungspflichten verletzt oder festgestellte Mängel und Sicherheitshinweise nicht umgesetzt hat.
§ 12 Urheber- und Nutzungsrechte
(1) Schulungsunterlagen, Präsentationen, Prüfungsfragen, Vorlagen und sonstige vom Auftragnehmer erstellte Materialien sind urheberrechtlich geschützt. Der Auftraggeber erhält hieran ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für eigene betriebliche Zwecke.
(2) Die Vervielfältigung über den eigenen betrieblichen Bedarf hinaus, die Weitergabe an Dritte sowie die Verwendung für eigene Schulungsveranstaltungen des Auftraggebers bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers in Textform.
(3) An Verkehrszeichenplänen, Gefährdungsbeurteilungen und Prüfberichten erhält der Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung das Recht, diese für das jeweilige Vorhaben bzw. den jeweiligen Betrieb zu nutzen, einschließlich der Weitergabe an Behörden, Unfallversicherungsträger und ausführende Unternehmen.
(4) Ton-, Bild- und Videoaufzeichnungen von Schulungen sind ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers nicht gestattet.
§ 13 Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) Die Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei vertraulich. Diese Verpflichtung besteht über die Beendigung des Vertrags hinaus fort.
(2) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten, insbesondere von Ansprechpartnern und Schulungsteilnehmern, nach Maßgabe der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Einzelheiten ergeben sich aus den Datenschutzhinweisen des Auftragnehmers.
(3) Übermittelt der Auftraggeber personenbezogene Daten seiner Beschäftigten, stellt er sicher, dass er hierzu berechtigt ist, und leitet die Datenschutzhinweise des Auftragnehmers an die betroffenen Personen weiter.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber unter Nennung seines Firmennamens als Referenz anzugeben, sofern der Auftraggeber dem nicht in Textform widerspricht.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
(2) Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers ist der Sitz des Auftragnehmers. Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers ist der vereinbarte Leistungsort.
(3) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Aschaffenburg. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers, insbesondere Mängelanzeigen, Stornierungen, Kündigungen und Rücktrittserklärungen, bedürfen der Textform.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB).
